Bauen in Ramerberg

Was muss ich beachten?

Ihre Verwaltungsgemeinschaft Rott a. Inn gibt Antwort auf die häufigsten Fragen:

Was brauche ich, wenn ich bauen will?

Wer Bauen will, benötigt grundsätzlich eine Baugenehmigung (zu den Ausnahmen vgl. Frage Nr. 7). Die Baugenehmigung stellt fest, dass Ihrem Bauvorhaben nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden und geprüften öffentlichen Recht keine Hindernisse entgegenstehen und gibt so gesehen „den Bau frei".

Eine Baugenehmigung muss durch Antrag auf Baugenehmigung (Bauantrag) beantragt werden. Der Antrag ist bei der Verwaltungsgemeinschaft Rott a. Inn einzureichen und wird vom Landratsamt Rosenheim beschieden.

Die amtlichen Antragsvordrucke!

Dem Antrag müssen alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (das sind die sog. Bauvorlagen) in entsprechender Anzahl beigefügt sein.

Die Antragsvordrucke erhalten Sie u.a. im Internet unter der Seite des Bayerischen Staatsministeriums des Innern www.stmi.bayern.de/service/formulare/.

Nein!

Die Bauvorlagen für die zu behandelnden Bauvorhaben müssen qualitativ und quantitativ den rechtlichen Vorgaben der Bauvorlagenverordnung entsprechen und grundsätzlich von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der die entsprechende Bauvorlage- berechtigung besitzt.

Es ist Ihnen als Privatperson daher nicht möglich, die Bauvorlagen selbst zu unterschreiben. Bauvorlagenberechtigt sind grundsätzlich die in Art. 61 Bayerische Bauordnung genannten Personen (z.B. Architekten, Personen, die in die von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau zu führenden Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sind).

 

Vom Landratsamt Rosenheim!

Die Verwaltungsgemeinschaft Rott a. Inn (Gemeinden Ramerberg und Rott a. Inn) erteilt keine Baugenehmigungen. In Bayern ist für die Erteilung einer Baugenehmigung die sog. „Bauaufsichtsbehörde“ zuständig. Dies ist Ihrem Fall das Landratsamt Rosenheim, Wittelsbacher 53, 83022 Rosenheim.

Die Baugenehmigung wird Ihnen schriftlich erteilt und förmlich zugestellt. Sie enthält die mit einem Genehmigungsvermerk des Landratsamtes Rosenheim genehmigten Vorlagen. Bitte beachten Sie, dass mit den Bauarbeiten einschließlich des Baugrubenaushubs erst begonnen werden darf, wenn Sie diesen schriftlichen Baubescheid in Händen haben. Bitte beachten Sie dann auch die darin enthaltenen Nebenbestimmungen, wie z.B. Bedingungen und Auflagen und Rotkorrekturen in den Plänen.

Bei der Verwaltungsgemeinschaft Rott a. Inn, Kaiserhof 3, 83543 Rott a. Inn
bzw. bei der Gemeinde Ramerberg, Rotter Str. 2, 83561 Ramerberg

Der Bauantrag ist schriftlich einzureichen. Die Gemeinde prüft den Bauantrag aus ihrer Sicht und entscheidet darüber, ob sie ihr Einvernehmen erteilt, bestimmte Auflagen verlangt oder Empfehlungen abgibt. Entspricht das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften, muss die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilen. Für die Entscheidung ist der Bauausschuss des Gemeinderates Ramerberg zuständig. Dieser kommt i.d.R. alle 3-4 Wochen zusammen.

Anschließend gibt die Gemeinde den Bauantrag mit ihrer Stellungnahme an das Landratsamt Rosenheim weiter. Dieses prüft selbständig den Bauantrag und ist hierbei grundsätzlich nicht an das Einvernehmen der Gemeinden gebunden.

Grundsätzlich ja, aber…

Im Gesetz heißt es hierzu, dass die Baupläne den Nachbarn zur Unterschrift vorzulegen sind. Die Unterschrift gilt als Zustimmung. Das heißt aber nicht, dass Sie keine Baugenehmigung bekommen können, wenn der Nachbar nicht unterschreibt oder die Beteiligung des Nachbarn vergessen wurde.

Dann bekommt der / die betreffende NachbarIn eine Ausfertigung der Baugenehmigung und könnte, wenn er / sie sich in Rechten verletzt sieht, grundsätzlich Klage einreichen. Soweit sollte es natürlich nicht kommen. Wir empfehlen daher dringend, vor Antragsstellung auf Ihre Nachbarschaft zuzugehen.

Nein.

Es gibt Bauvorhaben, die so klein sind, dass das Gesetz bestimmt, dass im Einzelfall keine Baugenehmigung erforderlich ist. Dass heißt aber nicht, dass man tun und lassen kann was man will. Natürlich muss man auch in diesem Fall das Baurecht einhalten (z.B. Festsetzungen eines Bebauungsplanes, Abstandsflächen). Der Bauherr ist hier vielmehr angehalten, die Einhaltung dieser Voraussetzungen selbständig zu überprüfen.

Weiterhin gibt es für Vorhaben, die im Geltungsbereich einer Bebauungsplansatzung der Gemeinden Rott a. Inn bzw. Ramerberg liegen die Möglichkeit, eine sog. Genehmigungsfreistellung zu beantragen. Wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und einige weitere Voraussetzungen vorliegen, die im Gesetz genannt sind, kann die Gemeinde Ramerberg grundsätzlich darauf verzichten, dass das Landratsamt Rosenheim eine Baugenehmigung erteilt. Wiederum sind der Bauherr und sein Architekt alleine dafür verantwortlich, dass das Baurecht eingehalten wird.

Schließlich ist der Fall denkbar, dass man als Bauherr erst einmal grundsätzlich wissen möchte ob ein bestimmtes Bauvorhaben Aussicht auf Genehmigung hat, bevor man einen Planer mit der Ausarbeitung eines Bauantrages beauftragt. Das Gesetz sieht in diesem Fall die Möglichkeit vor, einen sog. Vorbescheid zu beantragen. Der Vorteil: Zur Stellung des Vorbescheidsantrags ist keine bauvorlagenberechtigte Person notwendig. Aber: Durch den Vorbescheid wird lediglich allgemein geklärt, ob ein Vorhaben einmal genehmigt werden kann, eine „Baufreigabe“ ist damit nicht verbunden.
Der Vorbescheid wird im übrigen wie eine Baugenehmigung behandelt, d.h.: er ist bei der Gemeinde einzureichen und wir vom Landratsamt Rosenheim entschieden.

Man sieht: Bevor man mit dem Bau „loslegen“ kann, ist ein bisschen „Bürokratie“ zu erledigen. Man sollte klären, ob das Vorhaben, das man umsetzen will, an der Stelle und in der angedachten Form überhaupt möglich ist, ob die Gemeinde voraussichtlich ihr Einvernehmen geben wird und wie das Vorhaben vom Landratsamt Rosenheim als Baugenehmigungsbehörde gesehen wird.

Wir empfehlen Ihnen daher dringend als erstes eine Bauberatung bei der Verwaltungsgemeinschaft  Rott a. Inn und beim Landratsamt Rosenheim in Anspruch zu nehmen.

Weitergehende Infos gibt es auch auf der Internetseite des Landratsamtes Rosenheim.

Rufen Sie einfach an, wir beraten Sie gerne!

Ihre
Verwaltungsgemeinschaft Rott a. Inn, Sachgebiet Planen und Bauen
 

Stand: 01.07.2020

Sehr geehrte Bauherrin,
Sehr geehrter Bauherr,

wir möchten in diesem Informationsblatt darstellen, welche weiteren Schritte nach dem Baugenehmigungsverfahren zu beachten sind und welche Kosten auf Sie von Seite der Gemeinde zukommen können.

1. Herstellungsbeiträge
Für die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen sind Herstellungsbeiträge zur Wasserversorgungs- und ggf. Entwässerungsanlage der Gemeinde Ramerberg nach den jeweils rechtskräftigen gemeindlichen Satzungen (BGS-WAS und BGS-EWS) zu entrichten. Für Rückfragen steht ihnen Fr. Monika Bauer Tel. 08039/9068-21 zur Verfügung.

Um Ihnen die Kalkulation der Kosten Ihres Bauvorhabens zu erleichtern und Sie vor evtl. „unangenehmen Überraschungen“ zu bewahren, teilen wir Ihnen die derzeit rechtskräftigen Beitragssätze mit:

WASSER:
pro m² Grundstücksfläche     0,36 EUR (zzgl. 7 % MwSt.)
pro m² Geschossfläche          8,69 EUR (zzgl. 7 % MwSt.)

ABWASSER;
pro m² Grundstücksfläche     1,19  EUR
pro m² Geschossfläche        22,72  EUR

Bei Grundstücken, die in die gemeindliche Abwasserbeseitigungsanlage nur Schmutzwasser ableiten dürfen, wird der Herstellungsbeitrag allein nach der beitragspflichtigen Geschossfläche berechnet.

Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit den vollen Flächen herangezogen. Dachgeschosse sind nur beitragspflichtig, soweit die tatsächlich ausgebaut sind.

Gewerblich genutzte Grundstücke, bei denen die für Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, werden als beitragspflichtige Geschoßfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht.

Die genaue Höhe der Beiträge wird durch einen gesonderten Bescheid festgesetzt. Maßgebend sind die Vorgaben der jeweils rechtskräftigen Satzungen zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht.

2. Grundstücksanschlüsse zur Wasserversorgung bzw. Entwässerung
Die Gemeinde bestimmt die Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. Die Grundstücksanschlüsse werden mit Ausnahme des Wasserzählers von den Grundstückseigentümern hergestellt, erneuert, geändert und unterhalten. Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit einem Nenndurchfluss von bis zu 2,5m³/h – 108,- EUR / Jahr.

Den Beginn der Bauarbeiten zur Errichtung einer neuen bzw. Änderung einer bestehenden Grundstücksanschlussleitung bitten wir bis spätestens 3 Werktage vorher, unter Verwendung des beiliegenden Formblattes, anzukündigen. Die Einleitung von Sickerwasser in die Kanalisation, z.B. aus Drainageleitungen, ist untersagt. (Evtl. Rückfragen bei Bauhofleiter, Herr Kinzner,Tel. 0173/9862846).

3. Bauwasseranschluss
Den Antrag auf Erstellung eines Bauwasseranschlusses bitten wir möglichst frühzeitig bei der Gemeinde, Herrn Kinzner, Tel. 0173/9862846, einzureichen. Der Tag der Herstellung wird in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer festgelegt. Die Gebühr beträgt 1,40 EUR pro Kubikmeter entnommenen Wassers (zzgl. MwSt.).Die Kosten für die Bauwasserherstellung trägt der Antragsteller. 

Antrag_Erstellung_Bauwasseranschluss.pdf

4. Verbrauchsgebühren 
Die Gebühr für einen Kubikmeter entnommenen Wassers beträgt 1,40 EUR (zzgl. MwSt.).
Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß nach DIN 1988 für Zwecke der Gartenbewässerung und zur Toilettenspülung verwendet werden. Dies muss allerdings bei der Gemeinde gemeldet werden. Die Zählerstände sind aufzunehmen.

Die Einleitungsgebühr für Abwässer beträgt pro Kubikmeter Einleitungsmenge von Schmutz- und Oberflächenwasser 2,85 € und nur Schmutzwasser 2,80 EUR. Sie wird nach der verbrauchten Wassermenge berechnet.
Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst (z.B. Zisternen ohne eigenen Zwischenzähler für Toilettenspülung) so werden pauschal 20% des aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen Wassers hierfür festgesetzt. Auskünfte zur Verbrauchsgebührenabrechnung erteilt Fr. Monika Bauer, Tel. 9068-21, E-Mail: monika.bauer@rottinn.de)

5. Fertigstellung der Baumaßnahme
Von der Fertigstellung der genehmigten baulichen Anlage bitten wir die Gemeindeverwaltung, mit beiliegendem Formular (Ansprechpartnerin: Frau Bauer, Tel. 08039/9068-21, E-Mail: monika.bauer@rottinn.de) zu verständigen.

6. Hausnummernschilder
Das Hausnummernschild wird von der Gemeinde bestellt (Frau Aicher, Tel. 08039/9068-32, E-Mail: katharina.aicher@rottinn.de). Nach Aushändigung des Schildes bitten wir Sie, die Hausnummer für jedermann sichtbar anzubringen. Die Kosten hierfür in Höhe von ca. 40,00 EUR hat der Grundstückseigentümer zu tragen.

7. Weitere Kosten
Im Einzelfall können noch weitere Kosten auf Sie zu kommen. Zu nennen sind hier z.B. Erschließungskosten nach Baugesetzbuch (wenn etwa noch keine straßenmäßige Erschließung besteht). Kosten für Strom oder Telekommunikationsversorgung werden von den jeweiligen Anbietern (nicht der Gemeinde) in Rechnung gestellt.